7.1 Die Gebäudehöhe bezeichnet nach Art. 60 Abs. 1 BauG den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden (Art. 60 Abs. 2 BauG). Der Rechtsbegriff "gewachsener Boden" meint grundsätzlich das natürliche, nicht künstlich gestaltete Gelände. Der gewachsene Boden ist objektiv und unabhängig vom allfälligen Einfluss auf die Art der Einfügung einer geplanten Baute zu bestimmen.