6.9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass für die Vorinstanz trotz veralteter und sich in Revision befindlicher Schutzgrundlagen (vgl. Art. 176 Abs. 2 Bst. b PGB) keine Veranlassung für nähere Abklärungen bestand und der Einwand der Rekurrenten 1 genügend behandelt wurde. Eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern oder eine Verletzung von weiteren denkmalpflegerischen oder gestalterischen Grundlagen oder gar eine Verunstaltung liegen nicht vor.