Insgesamt ist das vorhandene Landschaftsbild nicht von besonderer Qualität und eine Beeinträchtigung von Schutzobjekten kann – wie vorgängig erwähnt und im Amtsbericht der Denkmalpflege bestätigt – ausgeschlossen werden. Folglich stört das Bauvorhaben das bestehende Orts- und Landschaftsbild oder Baudenkmäler nicht in qualifizierter Weise und verstösst damit auch nicht gegen das Verunstaltungsverbot.