Allerdings lassen die Regelbauvorschriften ein Gebäude in dieser Grössenordnung ohne Weiteres zu. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass insbesondere aufgrund der vom PBG geforderten Gesamtrevision der Ortsplanung und den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis und Art. 3 Abs. 3 RPG) inskünftig vermehrt verdichtet gebaut werden soll und deshalb vermehrt auch in Einfamilienhausquartieren mit Mehrfamilienhäusern gerechnet werden muss. Beim geplanten Bauvorhaben findet allerdings noch gar