6.6 Weiter machen die Rekurrenten 1 ohne nähere Begründung geltend, das Bauvorhaben sei verunstaltend und führe zu keiner guten Gesamtwirkung nach Art. 99 Abs. 2 PBG bzw. Art. 5 Abs. 2 SchV. Vorab ist festzuhalten, dass die Gemeinde Z.___ für das fragliche Gebiet keine entsprechenden Vorschriften aufgestellt hat, weshalb Art. 99 Abs. 2 PBG nicht anwendbar ist. Zudem liegt wie erwähnt kein geschütztes Ortsbild vor, weshalb Art. 5 Abs. 2 SchV von vornherein nicht einschlägig ist. Zu prüfen bleibt, ob das Bauvorhaben verunstaltend ist (Art. 99 Abs. 1 PBG).