6.5 Gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. g PBG besteht für Einzelschutzobjekte ein Umgebungsschutz. Gemäss Art. 4 Abs. 1 SchV dürfen Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzgegenständen deren schutzwürdige Substanz und Lebensgrundlage nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung der rund 150 m entfernten Schutzobjekte auf dem Grundstück des Rekurrenten 2 durch das Bauvorhaben ist nicht ersichtlich, zumal sich dazwischen – wie am Augenschein festgestellt – die Obstkulturen des Rekurrenten 2 befinden, welche mit einem auffälligen Hagelschutz versehen sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Aussagen der kantonalen Denkmalpflege abgestellt werden.