Dies gilt ohne Einschränkungen zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbunden Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Da Z.___ über kein Ortsbild von nationaler Bedeutung verfügt und die geltende Schutzverordnung aus dem Jahr 1998 das Inventarblatt zum ISOS aus dem Jahr 1992 mutmasslich berücksichtigt hat, ist vorliegend in Übereinstimmung mit der kantonalen Denkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen Richtplans – zumindest in Bezug auf das streitbe-