Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 15/26 6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das ISOS im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar ist, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkungen zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbunden Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet.