Erst wenn diese grundeigentümerverbindlichen Festlegungen erfolgt seien, fänden diese im Baubewilligungsverfahren Anwendung. Damit sei das ISOS (im dort vorliegenden Fall) nur mittelbar, über die kommunale Nutzungsplanung, nicht aber unmittelbar im Baubewilligungsverfahren von Bedeutung, zumal keine Situation vorliege, in welcher die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS geradezu missachte (Urteil des Bundesgerichtes 1C_488/2015 vom 24. August 2016 Erw. 4.5.5 mit Hinweis auf J. LAIMBACHER, Zur Bedeutung des Bundesgerichtsentscheids Rüti [BGE 135 II 209] für das ISOS und das IVS, Rechtsgutachten, 2012, S. 40 und 90).