Deshalb sei die Beschwerdebeteiligte unter anderem nicht verpflichtet gewesen in Bezug auf das Bauvorhaben des Beschwerdegegners die verschiedenen Interessen im Licht des ISOS gegeneinander abzuwägen (VerwGE B 2013/48 vom 8. November 2013 Erw. 4.3). Auch das Bundesgericht erwog, das ISOS sei nicht als direkt anwendbares Recht zu verstehen. Vielmehr habe nach Prüfung der geeigneten Massnahmen eine Umsetzung in die entsprechenden Erlasse zu erfolgen. Erst wenn diese grundeigentümerverbindlichen Festlegungen erfolgt seien, fänden diese im Baubewilligungsverfahren Anwendung.