6.3 Das Verwaltungsgericht hielt im vorerwähnten Entscheid zu einem Bauvorhaben innerhalb eines im kantonalen Inventar enthaltenen Ortsbilds fest, für den Grundeigentümer verbindliche Rechtswirkungen gingen im dort zu beurteilenden Fall weder vom ISOS noch vom Kantonsinventar aus. Erst durch die Ortsplanung werde der darin vorgesehene Ortsbildschutz durch geeignete grundeigentümerverbindliche Massnahmen umgesetzt werden müssen. Deshalb sei die Beschwerdebeteiligte unter anderem nicht verpflichtet gewesen in Bezug auf das Bauvorhaben des Beschwerdegegners die verschiedenen Interessen im Licht des ISOS gegeneinander abzuwägen (VerwGE B 2013/48 vom 8. November 2013 Erw.