Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 14/26 6.2 Der grundeigentümerverbindliche Schutz der Ortsbilder mittels geeigneter planerischer Massnahmen ist Sache der Kantone bzw. der politischen Gemeinden (vgl. dazu und zum Folgenden VerwGE B 2013/48 vom 8. November 2013 Erw. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 114 Abs. 2 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 Bst. g PBG sind Baudenkmäler, wozu unter anderem bedeutende Ortsbild und Einzelschutzobjekte und deren Umgebung gehören, als Schutzgegenstände zu erhalten. Der nachgeführte kantonale Richtplan konkretisiert die bundesund kantonalrechtlichen Schutzvorgaben.