45 und 59 würden durch das Bauprojekt nicht beeinträchtigt. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass keine Schutzobjekte beeinträchtigt werden und das Bauprojekt keiner Zustimmung durch die kantonale Denkmalpflege gemäss Art. 122 Abs. 3 PBG bedürfe. Vorliegend ist insbesondere die Anwendbarkeit des ISOS umstritten, weshalb diese Frage als Erstes zu klären ist.