6.1 Gemäss der geltenden Schutzverordnung der Gemeinde Z.___ vom 6. Juli 1998 (nachfolgend SchV) befindet sich in der näheren Umgebung der Baugrundstücke kein Ortsbildschutzgebiet. Dieses liegt mehr als 300 m entfernt in nördlicher Richtung im Dorfkern von Z.___ und ist von den Baugrundstücken aus nicht einsehbar. In rund 130 m bis 150 m Entfernung befinden sich zudem die Einzelschutzobjekte Nr. 45 (Wohnhaus W.___) und Nr. 59 (Bildstock X.___), wobei Ersteres aufgrund der leicht erhöhten Lage vom Baugrundstück aus sichtbar ist. Gemäss kantonalem Richtplan verfügt Z.___ über ein Ortsbild von kantonaler Bedeutung (Koordinationsblatt S31 vom November 2017). Auch gemäss ISOS besitzt Z._