5.7 Vor dem Hintergrund der beanspruchten Nutzung des Baugrundstücks, den örtlichen Verhältnissen sowie der vorerwähnten Umstände ist der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Erschliessung – mit Ausnahme der präzisierten Auflage – nicht zu beanstanden. Allfällige Abweichungen von den VSS-Normen erweisen sich vorliegend als angezeigt und verhältnismässig. Insgesamt ergibt sich, dass die Erschliessung des Bauvorhabens hinreichend und die Rekurse 1-4 diesbezüglich abzuweisen sind. 6. Die Rekurrenten 1 beanstanden zudem eine ungenügende Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens.