Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 13/26 sind die vom TBA geforderten baulichen Massnahmen zur Sicherstellung einer zentrierten Ausfahrt und damit der Einhaltung der minimalen Sichtzonen gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz verfügte Markierung genügt diesbezüglich nicht, da sie ohne Weiteres missachtet werden kann. Es rechtfertigt sich daher, die entsprechende Auflage im Beschluss der Vorinstanz vom 20./26. November 2018 anzupassen und zur Einhaltung der verfügten Sichtzonen entsprechende bauliche Massnahmen an der Zufahrt (z.B. mittels Rabatten oder Stellriemen) anzuordnen.