Aus Gründen der Verkehrssicherheit genügt somit die minimale Sichtzone gemäss VSS-Norm SN 640 273a. Folglich erweist sich die Verfügung einer zusätzlichen Sichtzone auf den angrenzenden rekurrentischen Grundstücken als unverhältnismässig. Insgesamt ergibt sich, dass aufgrund der massgeblichen (örtlichen) Verhältnisse im Einzelfall die Einhaltung der Sichtzonen in Abweichung vom Amtsbericht des TBA vom 22. März 2019 eingehalten sind. Allerdings