Da über die W.___strasse auch im weiteren Verlauf in absehbarer Zukunft einzig das Grundstück des Rekurrenten 2 erschlossen wird und gemäss Geoportal (www.geoportal.ch) das Langsamverkehrsnetz der Gemeinde Z.___ weiter westlich über den B.___weg und ein anderes Teilstück der W.___strasse in Richtung des Dorfzentrums von Z.___ führt, ist auf diesem Bereich der W.___strasse kaum mit Velofahrern zu rechnen. Darüber hinaus sind insbesondere landwirtschaftliche Fahrzeuge und Lastwagen aufgrund der Bestockung auf dem angrenzenden Grundstück Nr. 003 bereits vorgängig gut erkennbar. Aus Gründen der Verkehrssicherheit genügt somit die minimale Sichtzone gemäss VSS-Norm SN 640 273a.