Zur Sicherstellung der Sichtverhältnisse bei Ein- und Ausfahrten sowie den Zugängen wurde auf Grundstück Nr. 001 eine entsprechende Sichtzone verfügt. Damit die Sichtberme bei jeder Zufahrt auf die W.___strasse eingehalten wird, muss die Fahrspur auf dem Vorplatz gemäss Auflage entsprechend markiert werden. Gemäss der VSS-Norm SN 640 273a "Knoten – Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene" beträgt die erforderliche Knotensichtweite bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h 20 m bis 35 m (Tabelle 1). Sofern mit Velofahrern gerechnet werden muss, ist bei einer Strasse ohne Steigungen eine Sichtweite von 25 m erforderlich.