Für die Beurteilung der Sichtzonen ist folglich auf die mit Baubewilligung vom 20./26. November 2018 bewilligten Pläne des Korrekturgesuchs abzustellen. Demnach haben die Rekursgegner die Ein- und Ausfahrt derart verschoben, dass sowohl gegen Westen wie gegen Osten eine Sichtzone von je 20 m auf dem eigenen Grundstück eingehalten werden kann. Darüber hinaus wurden die Sichtbermen von jeglichen Hindernissen befreit und namentlich durch den Verzicht auf drei Besucherparkplätze ein grosszügiger Wende- bzw. Vorplatzbereich geschaffen. Zur Sicherstellung der Sichtverhältnisse bei Ein- und Ausfahrten sowie den Zugängen wurde auf Grundstück Nr. 001 eine entsprechende Sichtzone verfügt.