einer ruhigen Wohngegend erweist sich die bestehende Erschliessung in Bezug auf die Fahrbahnbreite als genügend und angemessen. Zudem kann von den blosse Richtlinien bildenden VSS-Normen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall abgewichen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_341/2018 vom 16. Januar 2019 Erw. 2.1 ff.; VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019 Erw. 5.3; VerwGE B 2018/69 vom 19. November 2018 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der Fachstelle abgewichen wird (VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 Erw.