Weil von den wenigen Grundstücken, die über die W.___strasse erschlossen sind, kein relevanter Motorfahrzeugverkehr, insbesondere kein Durchgangsverkehr, ausgeht, wird es zum Begegnungsfall sich kreuzender Personenwagen nur selten kommen. Allerdings muss zeitweise mit einem geringen bis mittleren Aufkommen von Lieferfahrzeugen und Lastwagen gerechnet werden, weshalb nicht unbesehen auf den für Zufahrtswege vorgesehenen Grundbegegnungsfall PW/Fahrrad – welcher vorliegend eingehalten wäre – abgestellt werden kann.