Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 8/26 Baugesuche befangen oder vorbefasst sein könnten, sind nicht ersichtlich. Sie vertreten keine eigenen Interessen bei der Beurteilung der Baugesuche und haben zudem kein Antragsrecht zuhanden des letztlich entscheidenden Gemeinderates. Die Ausstandsbegehren gegen die Mitarbeitenden der Bauverwaltung sind unbegründet und folglich abzuweisen. 5. Die Rekurrenten 1 und der Rekurrent 2 rügen, das Bauvorhaben sei nicht hinreichend erschlossen.