In Bezug auf die Frage, ob eine Vorbefassung zum Ausstand führen muss oder nicht, ist als massgebliches Kriterium zu prüfen, ob ein konkretes Verfahren hinsichtlich der sich stellenden Fragen trotz Vorbefassung noch als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Keine zum Ausstand führende Vorbefassung liegt in der Regel vor, wenn ein Gericht in einem früheren Verfahren die grundsätzlich gleiche Rechtsfrage zu entscheiden hatte oder wenn eine Angelegenheit zur Neubeurteilung an die untere Instanz zurückgewiesen oder in einem Revisionsverfahren neu aufgerollt wird (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 188, 193).