4.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Von der entscheidenden Behörde und deren Mitgliedern wird ein gewisses Mass an Unabhängigkeit verlangt (G. STEINMANN, Kommentar zu Art. 29 BV, in: EHRENZEL- LER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2014, N 16 f. zu Art. 29 BV). Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder einer Entscheidbehörde werden im kantonalen Recht in Art. 7 Abs. 1 VRP konkretisiert.