Aufgrund des am 8. Juni 2018 durchgeführten Augenscheins sind der Rekursinstanz die tatsächlichen Verhältnisse – welche sich seither nicht massgeblich geändert haben – bekannt. Auf die Durchführung eines Augenscheins sowie die beantragte Befragung des bereits am Augenschein vom 8. Juni 2018 anwesenden Rekurrenten 2 kann daher verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_281/2015 vom 28. Juni 2016 Erw. 2 mit Hinweisen). 4. Die Rekurrenten 1 werfen den Mitgliedern der Bauverwaltung vor, sie seien aufgrund der Freundschaft des Gemeindeingenieurs mit den Rekursgegnern derart beeinflusst, dass zumindest der Anschein von Befangenheit erweckt werde.