1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 VRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP). Auf die Rekurse 1-4 ist – vorbehältlich Erw. 10 und Erw. 11 – einzutreten, soweit die Rekurse 1 und 2 aufgrund des Korrekturgesuchs nicht gegenstandslos geworden sind.