d) Mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 beantragt die Vorinstanz den Rekurs 2 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Erschliessung sei hinreichend und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Zudem werde die Beeinträchtigung während der Bauphase mittels Auflagen auf einem Minimum gehalten und die Sicherheit der Baugrube sei hinreichend nachgewiesen.