Weiter seien das Baugrundstück und deren Umgebung nicht unter Schutz gestellt, weshalb das Bauvorhaben aus ästhetischer Sicht nicht zu bemängeln sei. Die behördenverbindlichen Instrumente des Richtplans sowie des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (nachfolgend ISOS) seien im Übrigen im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar.