b) Mit Vernehmlassung vom 2. März 2018 beantragen die Rekursgegner durch ihren Rechtsvertreter, den Rekurs 2 unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Bauvorhaben sei über die W.___strasse hinreichend erschlossen. Im Übrigen seien die Zweifel des Rekurrenten 2 in Bezug auf die Sicherheit unbegründet. Schliesslich sei auf die zivilrechtliche Rüge nach Art. 685 ZGB nicht einzutreten.