D. a) Mit Vernehmlassung vom 2. März 2018 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch Dr.rer.publ. HSG Markus Möhr, Rechtsanwalt, St.Gallen, den Rekurs 1 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, von einer Befangenheit der Mitglieder der Bauverwaltung könne keine Rede sein. Zudem verlaufe die öffentlich klassierte W.___strasse vom Knoten N.___strasse/H.___ strasse/M.___strasse/W.___strasse bis zum knapp 40 m entfernten Baugrundstück Nr. 001 gerade und übersichtlich und genüge für eine hinreichende Erschliessung. Weiter sei vom Bauvorhaben kein Schutzgegenstand betroffen, weshalb einzig die Regelbauvorschriften einzuhalten seien.