d) Ebenfalls mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 wies der Gemeinderat Z.___ die Einsprache von C.___ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Sicherheit in Bezug auf die Baugrube sei gegeben und für allfällige Erschütterungen durch Bauarbeiten werde eine entsprechende Auflage verfügt. Im Übrigen sei die Aufteilung des Grenzabstands gerechtfertigt und auch das Attikageschoss halte die Vorschriften ein. Schliesslich wurde auch die privatrechtliche Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) abgewiesen.