Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet.