Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies genügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten Sichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher Massnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die Abweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann ausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA abgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist.