BDE 2019 Nr. 59 Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a PBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die Erteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes Baugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt werden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über eine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von rund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend.