{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 22/26\nkehren liegen aufgrund der privatrechtlichen Haftungs- und Versicherungsfragen zudem im eigenen Interesse der Rekursgegner (vgl.\nGVP 2003 Nr. 103 Erw. 7b). Es besteht jedenfalls kein Anlass, die\nBaubewilligung wegen der geplanten Baugrube zu verweigern. Im Übrigen ist bezüglich der Fundation und allfällig damit verbundener Erschütterungen eine entsprechende Auflage in der Baubewilligung gemacht worden (vi act. 12, Ziff. 4). Aufgrund der getätigten Abklärungen\nund Massnahmen erübrigt sich deshalb die Einholung von weiteren\nGutachten über die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück des Rekurrenten 2 und in Bezug auf die Baugrubensicherheit.\nDie entsprechenden Anträge des Rekurrenten 2 sind abzuweisen. Insgesamt ergibt sich, dass das Bauvorhaben den Anforderungen an die\nSicherheit genügt und der Rekurs 2 diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n12.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurse 1 (Nr. 18-361) und 2\n(Nr. 18-388) insofern gegenstandslos geworden sind, als die Rekursgegner während des Rekursverfahrens ein Korrekturgesuch eingereicht haben, in welchem sie einzelne Rügen der Rekurrenten 1 (insbesondere hinsichtlich Erschliessung und Attikageschoss) und des\nRekurrenten 2 (hinsichtlich Erschliessung) teilweise berücksichtigt\nbzw. anerkannt haben. Die teilweise Gegenstandslosigkeit haben somit die Rekursgegner zu verantworten. Im Übrigen sind die Rekurse 1\nund 2 jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Rekurse\n3 (Nr. 18-8089) und 4 (Nr. 18-8174), welche die Bewilligung des Korrekturgesuchs betreffen, sind abzuweisen.\n\n13.\nNach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 6'000.– (Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Dem\nAusgang des Verfahrens entsprechend, rechtfertigt es sich, den Rekurrenten 1 und 2 je ein Drittel dieser Kosten und den Rekursgegnern,\ndie die teilweise Gegenstandslosigkeit der Rekurse 1 und 2 zu vertreten haben, ebenfalls einen Drittel davon zu überbinden. Entsprechend\nhaben die Rekurrenten 1 unter solidarischer Haftung eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Art. 96bis VRP). Die von\nA.___ am 25. Januar 2018 und 17. Dezember 2018 geleisteten\nKostenvorschüsse von jeweils Fr. 1'000.– sind mit den amtlichen\nKosten zu verrechnen. Der Rekurrent 2 hat entsprechend eine\nEntscheidgebühr von Fr. 2'000.– zu bezahlen. Die von C.___ am\n5. Februar 2018 und 19. Dezember 2018 geleisteten\nKostenvorschüsse von jeweils Fr. 1'000.– sind zu verrechnen. Die\nRekursgegner haben ebenfalls eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.–\nunter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 23/26\n14.\nDie Rekurrenten 1, der Rekurrent 2, die Rekursgegner und die Vorinstanz stellen in sämtlichen Verfahren ein Begehren um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten.\n\n14.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n14.2 Das Begehren der Rekurrenten 1 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 1 ist gutzuheissen, weil die Rekursgegner einzelne Rügen anerkannt und daraufhin ein Korrekturgesuch eingereicht\nhaben, womit sie die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses\nverursacht haben. Der Rekurs 1 wurde damit zu Recht erhoben. Da\ndas Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche\nEntschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22 der\nHonorarordnung (sGS 963.75) ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen; sie ist von den Rekursgegnern\nzu gleichen Teilen zu bezahlen.\n\n14.3 Das Begehren der Rekurrenten 1 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 3 ist abzuweisen, da sie in diesem Verfahren\nunterliegen.\n\n14.4 Das Begehren des Rekurrenten 2 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 2 ist gutzuheissen, weil die Rekursgegner einzelne Rügen anerkannt und daraufhin ein Korrekturgesuch eingereicht\nhaben, womit sie die teilweise Gegenstandslosigkeit des Rekurses\nverursacht haben. Der Rekurs 2 wurde damit zu Recht erhoben. Da\ndas Verfahren zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot, die den Beizug eines Rechtsvertreters rechtfertigen, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung\n(Art. 98bis VRP). Weil keine Kostennote vorliegt, ist die ausseramtliche\nEntschädigung in Anwendung von Art. 6 in Verbindung mit Art. 22\nHonO ermessensweise auf Fr. 3'250.– (zuzüglich Mehrwertsteuer)\nfestzulegen; sie ist von den Rekursgegnern zu gleichen Teilen zu bezahlen.\n\n14.5 Das Begehren des Rekurrenten 2 um Ersatz der ausseramtlichen Kosten in Rekurs 4 ist abzuweisen, da er in diesem Verfahren\nunterliegt.\n\n14.6 Die Begehren der Rekursgegner um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten in den Rekursen 3 und 4 sind gutzuheissen, da sie in diesen\n\n"}