{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\n9.2 Im Erd- und Obergeschoss sind jeweils zwei Wohneinheiten, im\nAttikageschoss ist eine Wohneinheit geplant. Je Wohneinheit ist ein\nAbstellraum vorgesehen. Die fensterlosen Abstellräume weisen Flächen zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 auf. Die bescheidene Raumgrösse – insbesondere in Verbindung mit der fehlenden natürlichen\nBelichtung – sämtlicher Abstellräume lässt keine Nutzung zu Wohnoder Arbeitszwecken zu. Alle diese gefangenen Räume sind objektiv\nnur als Abstellräume nutzbar. Nicht massgeblich ist der Einwand der\nRekurrenten 1, wonach durch das Weglassen von nicht tragenden\nWänden der Wohnraum vergrössert werden könnte. Derartige hypothetische Abweichungen von bewilligten Plänen sind grundsätzlich einer Bauherrschaft nicht zu unterstellen, zumal vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorliegen und der Bedarf an Abstellflächen in den\ngeplanten Wohnungen nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Die\nVorinstanz hat demnach sämtliche Abstellräume zu Recht nicht zur\naBGF hinzugezählt. Somit ergibt sich, dass das Bauvorhaben die maximal zulässige Ausnützung von 0,45 (vgl. Tabelle zu Art. 6 BauR)\nnicht überschreitet. Der Rekurs 1 ist deshalb in diesem Punkt unbegründet.\n\n10.\nIm Übrigen machen die Rekurrenten 1 geltend, der kleine Grenzabstand sei ihnen gegenüber ohne Toleranz eingehalten und es bestehe\nkein grosser Grenzabstand. Zudem werde im Zusammenhang mit einer geplanten Blocksteinmauer das Grundstück der Rekursgegner zulasten der Rekurrenten 1 vergrössert. Diese nicht begründeten und\ndadurch teilweise nicht nachvollziehbaren Rügen genügen jedenfalls\nnicht der in Art. 48 Abs. 1 VRP statuierten Begründungspflicht. Es versteht sich von selbst, dass Grenzabstände auch genau eingehalten\nwerden können und dass auch die Umgebungsgestaltung nicht auf\ndas Nachbargrundstück zu liegen kommen darf. Entsprechend sind\ndie wichtigsten Bauetappen auch der Baubehörde rechtzeitig zu melden (vgl. Art. 150 PBG i.V.m. Art. 23 der Verordnung zum Planungsund Baugesetz [sGS 731.11; abgekürzt PBV] sowie Art. 27 BauR). Zudem wurde der grosse Grenzabstand vorliegend gemäss Art. 9 BauR\nauf die beiden Hauptwohnseiten aufgeteilt. Auf den Rekurs 1 ist diesbezüglich nicht einzutreten.\n\n11.\nSchliesslich macht der Rekurrent 2 Sicherheitsmängel bei der Baugrube geltend. Soweit der Rekurrent 2 sich dabei auf Art. 685 ZGB\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 21/26\nberuft, ist darauf nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Einwendungen zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen (vgl.\nBaudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/II/6).\n\n11.1 Nach Art. 101 PBG haben Bauten und Anlagen sowohl während\nder Erstellung als auch während der Dauer des Bestehens den notwendigen Anforderungen an die Sicherheit nach den Regeln der Baukunde zu entsprechen. Die Bestimmung beschränkt sich darauf, die\nBauherrschaft auf die – bereits gestützt auf das Privat- und Strafrecht\ngeltenden – Regeln der Baukunde zu verweisen (vgl. VerwGE\nB 2016/215 vom 22. Februar 2018 Erw. 10 mit Hinweisen).\n\n11.2 Weil die Baugrubensicherheit bereits während des Baubewilligungsverfahrens ein Thema war, wurde ein entsprechendes geologisches Gutachten eingeholt (siehe Kurzbericht Andres Geotechnik AG\nvom 14. Dezember 2016, vi act. 5). Insbesondere aufgrund der anspruchsvollen Verhältnisse in der südwestlichen Grundstücksecke sowie der geplanten Böschungen, wurde als Sicherungsmassnahme der\nEinsatz von gunitierten Bodenvernagelungen sowie die Erstellung eines Baugrubenplans empfohlen. Sofern die Bodennägel in das benachbarte Grundstück des Rekurrenten 2 reichten und dafür keine Bewilligung eingeholt werden könne, seien andere Baugrubenabschlüsse (z.B. über das Eck abgestützte Rühlwand) zu prüfen.\nSchliesslich bestehe bei jedem Bau ein gewisses Restrisiko, welches\nbeim Bauherrn verbleibe. Aus diesem Grund seien vor Baubeginn eine\nRisikoanlayse und ein umfassendes Kontrollkonzept zu erarbeiten,\nwas in der Regel auch von der Versicherung gefordert werde. Gestützt\nauf diese Ausführungen wurde ein Baugrubenplan der Wälli AG vom\n28. September 2017 eingereicht, welcher von der Vorinstanz am 3. Januar 2018 zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurde (vi act. 8).\nDamit wird aufgezeigt, wie die empfohlenen Bodenvernagelungen und\nBöschungssicherungen ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke umgesetzt werden sollen.\n\n11.3 Mit dem vorgängig aufgezeigten Vorgehen haben die Rekursgegner bereits während des Baubewilligungsverfahrens Abklärungen\nzum Baugrund vorgenommen und die geplanten Massnahmen aufgezeigt, was aufgrund der begründeten Zweifel an der Sicherheit vorliegend auch verlangt werden konnte (vgl. BDE Nr. 48/2016 vom 3. Oktober 2016 Erw. 5). Darüber hinausgehende Detailplanungen und\nMassnahmen sind jedoch erst während der Bauausführung vorzunehmen, zumal nicht ersichtlich ist und vom Rekurrenten 2 auch nicht weiter belegt wird, inwiefern die Sicherheit bei der Erstellung der projektierten Baute unter Einhaltung der Regeln der Baukunde sowie der\naufgezeigten Massnahmen nicht gewährleistet sein sollte. Diesbezüglich ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die umfangreichen Skizzenpläne eines erfahrenen Ingenieurbüros den Anforderungen an einen\ndetaillierten Baugrubenplan nicht genügen sollten. Auch die geforderte\nRisikoanalyse und ein entsprechendes Sicherheits- und Kontrollkonzept können noch vor Baubeginn erstellt werden. Entsprechende Vor-\n\n"}