{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\n7.2 Entgegen der Auffassung der Rekurrenten 1 bestehen keinerlei\nHinweise, dass der Niveaupunkt falsch festgelegt worden wäre. Zum\neinen liegt der Niveaupunkt noch auf Grundstück Nr. 001, weshalb allfällige Aufschüttungen oder Geländeanpassungen auf Grundstück\nNr. 002 ohnehin nicht massgeblich wären. Auch der Niveaupunkt des\nbestehenden Wohnhauses (Vers.-Nr. 004) hätte aufgrund des weiter\nsüdlich liegenden Niveaupunkts des geplanten Gebäudes keine massgebliche Aussagekraft in Bezug auf allfällige Geländeveränderungen.\nSolche sind aufgrund der Akten (auch zu früheren Bauprojekten auf\nden fraglichen Grundstücken), der Höhenkurven gemäss Geoportal\nsowie der Feststellungen am Augenschein auch nicht ersichtlich. Das\nGelände fällt von Südwesten her ab, weshalb auch ein gut sichtbarer\nHöhenunterschied zum westlich gelegenen Landwirtschaftsland sowie\ndem östlich gelegenen Grundstück der Rekurrenten 1 besteht. Der Niveaupunkt wurde zudem von einem erfahrenen Geometerbüro überprüft (vgl. beglaubigter Plan der Wälli AG vom 22. September 2017,\nvi act. 9). Es gibt keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Messung\ndurch die ausgewiesenen Fachleute der Wälli AG zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_245/2012 vom 3. Oktober 2012 Erw. 4.2).\nFolglich haben die Rekursgegner den Niveaupunkt korrekt festgelegt\nund die Vorinstanz hat diesen zu Recht bestätigt. Eine Pflicht zur weiteren Abklärung bestand nicht, zumal die Rekurrenten 1 ihre Behauptung auch nicht weiter belegten.\n\n7.3 Damit erübrigt sich auch die Rüge des fehlerhaften Untergeschosses nach Art. 13 Abs. 2 BauR. Da der Niveaupunkt korrekt festgelegt wurde, gilt das den Niveaupunkt bis oberkant Decke gemessen\num 1.13 m überschreitende Geschoss als Untergeschoss und nicht als\nVollgeschoss. Auch die am ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade\nmit der Dachoberkante an der Fassadenmitte zu messende Gebäudehöhe (Art. 60 Abs. 1 BauG) ist demnach gemäss den Plänen mit einer\nHöhe von 6.83 m eingehalten (möglich wären 7.00 m gemäss Tabelle 1 zu Art. 6 BauR). Insgesamt ergibt sich, dass der Niveaupunkt\nkorrekt festgelegt wurde und damit auch keine Verletzung von Art. 13\nAbs. 1 BauR und der Gebäudehöhe vorliegt.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 19/26\n8.\nDie Rekurrenten 1 machen jedoch geltend, das gemäss Korrekturgesuch angepasste Attikageschoss verstosse weiterhin gegen Art. 13\nAbs. 2 BauR, weshalb auch dieses als Vollgeschoss zu betrachten sei.\n\n8.1 Die Rekursgegner verzichten gemäss Korrekturgesuch auf das\nBrüstungselement auf dem Dach des Attikageschosses und korrigierten die Gesamthöhe des Gebäudes aufgrund eines Rechnungsfehlers\ngeringfügig.\n\n8.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 BauR gelten Geschosse, die als Attikageschoss an den Längsseiten unter einem Winkel von 55° a.T. vom\nSchnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut über dem obersten Vollgeschoss zurückliegen, als Dachgeschosse und somit nicht als Vollgeschosse. Bei Flachdächern dürfen offene oder geschlossene Brüstungen die Gebäudehöhe um maximal 1.20 m überschreiten (Art. 8\nAbs. 4 BauR). Bei Attikageschossen müssen die Vordächer sodann\nmindestens unter einem Winkel von 55° ab maximaler Brüstungshöhe\nzurückversetzt sein (Art. 8 Abs. 5 BauR).\n\n8.3 Die Prüfung der Korrekturpläne (insbesondere Querschnitt 1\nund 2 des Plans \"Schnitte und Fassaden\", vi act. 3 zum Korrekturgesuch) ergibt, dass es sich vorliegend um ein baureglementskonformes\nAttikageschoss handelt. Dieses liegt demnach unter einem 55°-Winkel\nüber dem obersten Vollgeschoss zurück und auch die Vordächer halten den Winkel gemäss Art. 8 Abs. 5 BauR ein. Diesbezüglich ist zu\nerwähnen, dass die entsprechenden Rügen der Rekurrenten 1 im Rekurs 1 durch das Korrekturgesuch zumindest teilweise gegenstandslos\ngeworden sind. Darüber hinaus machen die Rekurrenten 1 im Rekurs 3 einzig geltend, die Gebäudehöhe werde um einige Zentimeter\nweiter überschritten. Dabei übersehen die Rekurrenten 1 allerdings,\ndass die Gebäudehöhe bei der Dachoberkante des letzten Vollgeschosses zu messen ist (vgl. Erw. 7.3) und das Attikageschoss als\nDachgeschoss die entsprechenden Bestimmungen einhält. Auch diesbezüglich ist der Rekurs somit abzuweisen.\n\n9.\nDie Rekurrenten 1 machen weiter geltend, die geplanten Abstellräume\nseien zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche (aBGF) zu zählen.\n\n9.1 Nach Art. 61 Abs. 1 BauG ist die Ausnützungsziffer die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Parzellenfläche. Nach Art. 62 Abs. 2 BauG zählen zu den\nanrechenbaren Geschossflächen die nutzbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppenhäuser und Mauerquerschnitte. Massgebend ist nicht die Bezeichnung eines Raums in den Planunterlagen\noder die Absicht der Baugesuchsteller, sondern die nach objektiven\nKriterien beurteilte Verwendungsmöglichkeit eines Raums\n(vgl. GVP 1978 Nr. 3). Es ist somit davon auszugehen, welche Nutzung ein Raum in seiner baulichen Gestaltung zulässt. Kann ein Raum\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 20/26\nohne eigentliche bauliche Änderungen als Wohn-, Schlaf- oder Arbeitsraum verwendet werden, ist er bei der Berechnung der Ausnützungsziffer einzubeziehen, gleichgültig wie er in den Baugesuchsplänen bezeichnet und in seiner konkreten Ausgestaltung genutzt wird\n(B. HEER, a.a.O., Rz. 665; GVP 1976 Nr. 52, S. 125; GVP 1978 Nr. 3,\nS. 7 f.). Gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 BauR hat die Bodenfläche für\nWohn- und Schlafräume mindestens 10 m2 und das Lichtmass von\nFensterflächen von Aufenthaltsräumen hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen.\n\n"}