{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\n6.8 Das geplante zweigeschossige Mehrfamilienhaus mit Attikageschoss weist eine Länge von rund 25 m und eine teilweise Breite von\nrund 22 m auf und hebt sich damit hinsichtlich Massstäblichkeit von\nden bestehenden Bauten in der unmittelbaren Umgebung ab. Nach\nRegelbauweise wäre eine Gebäudelänge von maximal 30 m möglich\n(Tabelle zu Art. 6 BauR). Das Bauvorhaben liegt zudem an der Grenze\nzum Landwirtschaftsgebiet. Am Augenschein konnte hinsichtlich der\nUmgebung festgestellt werden, dass mehrheitlich Einfamilienhäuser\nvorherrschen, welche hinsichtlich Art, Grösse, Dachgestaltung sowie\nFarbgebung und Architektur ein sehr heterogenes Bild abgeben. Etwas weiter entfernt in westlicher Richtung befindet sich zudem der Hof\nund die Hallen und Lagergebäude des Obstbaubetriebs des Rekurrenten 2. Es ist zwar anzuerkennen, dass das geplante Mehrfamilienhaus\nim Vergleich zum bestehenden Wohnhaus und der bisherigen Bebauung im Quartier einen Massstabssprung bedeutet und daher insbesondere für die direkten Nachbarn Veränderungen und Einwirkungen entstehen können. Allerdings lassen die Regelbauvorschriften ein Gebäude in dieser Grössenordnung ohne Weiteres zu. Diesbezüglich ist\nzu erwähnen, dass insbesondere aufgrund der vom PBG geforderten\nGesamtrevision der Ortsplanung und den Zielen und Grundsätzen der\nRaumplanung (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. abis und Art. 3 Abs. 3 RPG) inskünftig vermehrt verdichtet gebaut werden soll und deshalb vermehrt\nauch in Einfamilienhausquartieren mit Mehrfamilienhäusern gerechnet\nwerden muss. Beim geplanten Bauvorhaben findet allerdings noch gar\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 17/26\nkeine eigentliche Verdichtung statt, da es in Regelbauweise geplant\nist und diese vorliegend noch gar nicht an das revidierte Raumplanungsrecht angepasst wurde. Die entsprechenden Einwendungen der\nRekurrenten 1 sind deshalb nicht stichhaltig. Im Übrigen ist die heterogene Umgebung teilweise geprägt von weitläufigen Obstkulturen,\nwelche mit auffälligen Hagelschutznetzen versehen sind. Insgesamt\nist das vorhandene Landschaftsbild nicht von besonderer Qualität und\neine Beeinträchtigung von Schutzobjekten kann – wie vorgängig erwähnt und im Amtsbericht der Denkmalpflege bestätigt – ausgeschlossen werden. Folglich stört das Bauvorhaben das bestehende Orts- und\nLandschaftsbild oder Baudenkmäler nicht in qualifizierter Weise und\nverstösst damit auch nicht gegen das Verunstaltungsverbot.\n\n6.9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass für die Vorinstanz trotz\nveralteter und sich in Revision befindlicher Schutzgrundlagen (vgl.\nArt. 176 Abs. 2 Bst. b PGB) keine Veranlassung für nähere Abklärungen bestand und der Einwand der Rekurrenten 1 genügend behandelt\nwurde. Eine Beeinträchtigung von Baudenkmälern oder eine Verletzung von weiteren denkmalpflegerischen oder gestalterischen Grundlagen oder gar eine Verunstaltung liegen nicht vor.\n\n7.\nWeiter rügen die Rekurrenten 1 die Festlegung des Niveaupunkts und\ndamit verbunden die Überschreitung der Gebäudehöhe sowie eine\nVerletzung der Vorschriften zum Untergeschoss. Nach Ansicht der Rekurrenten 1 ist das Terrain auf Grundstück Nr. 002 aufgeschüttet worden, weshalb der Niveaupunkt einiges tiefer zu liegen kommen\nmüsste.\n\n7.1 Die Gebäudehöhe bezeichnet nach Art. 60 Abs. 1 BauG den\nsenkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte. Als Niveaupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden (Art. 60 Abs. 2 BauG). Der\nRechtsbegriff \"gewachsener Boden\" meint grundsätzlich das natürliche, nicht künstlich gestaltete Gelände. Der gewachsene Boden ist\nobjektiv und unabhängig vom allfälligen Einfluss auf die Art der Einfügung einer geplanten Baute zu bestimmen. Eine in der Praxis übliche,\ngenerelle feste zeitliche Frist, nach deren Ablauf gestaltetes Terrain\nohne weiteres zu gewachsenem würde, besteht – anders als in verschiedenen anderen Kantonen – im Kanton St.Gallen nicht. Auszugehen ist von den Umständen im Einzelfall, wobei in erster Linie – sofern\nnachvollziehbar – auf das letzte bekannte gewachsene Terrain abzustellen ist. Das nachträglich gestaltete Terrain ist nur dort massgeblich,\nwo es in nicht missbräuchlicher Weise zu einer grossflächigen Veränderung gekommen ist. Kleinräumige Geländeanpassungen auf einzelnen Grundstücken bleiben dagegen grundsätzlich unbeachtlich. Ausnahmen sind denkbar, wenn die Veränderungen aus Gründen, die\nnicht in der Verantwortung des Grundeigentümers stehen, nicht wiederhergestellt werden können oder eine Wiederherstellung zu stos-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 18/26\nsenden Ergebnissen führen würde. Dies kann bei grossflächigen Geländeaufschüttungen der Fall sein, die beispielsweise im Rahmen und\nbedingt durch den Bau einer Strasse vorgenommen worden sind.\nDiese Praxis, auf die im Einzelfall gegebene Beweislage bzw. die unterschiedlich vorhandenen Belege abzustellen, ist denn auch nicht willkürlicher oder ungerechter, als die Festsetzung irgendeiner starren\nund beispielsweise mit zehn Jahren sehr kurzen Frist. Je weiter zurück\ngewachsenes Terrain nachgewiesen werden kann, umso eher besteht\nzudem die Gewähr dafür, dass es nicht innerhalb weniger Jahre oder\nJahrzehnte zu einer unbeabsichtigten erheblichen Veränderung der\nLandschaft kommt (VerwGE B 2011/106 vom 20. März 2012 Erw. 5.2\nmit Hinweisen).\n\n"}