{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 15/26\n6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das ISOS im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar ist, soweit keine umfassende\nInteressenabwägung erforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkungen\nzumindest dann, wenn die kommunale Nutzungsplanung die mit dem\nISOS verbunden Ziele und zu treffenden Schutzmassnahmen bereits\numgesetzt hat und die massgebliche Planung diese Schutzziele nicht\ngeradezu missachtet. Da Z.___ über kein Ortsbild von nationaler Bedeutung verfügt und die geltende Schutzverordnung aus dem Jahr\n1998 das Inventarblatt zum ISOS aus dem Jahr 1992 mutmasslich berücksichtigt hat, ist vorliegend in Übereinstimmung mit der kantonalen\nDenkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben\ndes kantonalen Richtplans – zumindest in Bezug auf das streitbetroffene Gebiet – nicht geradezu missachtet. Darüber hinaus soll das\nBauvorhaben in Regelbauweise ohne Ausnahmebewilligungen erstellt\nwerden, weshalb diesbezüglich ohnehin keine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist.\n\n6.5 Gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. g PBG besteht für Einzelschutzobjekte ein Umgebungsschutz. Gemäss Art. 4 Abs. 1 SchV dürfen Bauten und Anlagen in der Umgebung von Schutzgegenständen deren\nschutzwürdige Substanz und Lebensgrundlage nicht beeinträchtigen.\nEine Beeinträchtigung der rund 150 m entfernten Schutzobjekte auf\ndem Grundstück des Rekurrenten 2 durch das Bauvorhaben ist nicht\nersichtlich, zumal sich dazwischen – wie am Augenschein festgestellt\n– die Obstkulturen des Rekurrenten 2 befinden, welche mit einem auffälligen Hagelschutz versehen sind. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Aussagen der kantonalen Denkmalpflege abgestellt werden.\n\n6.6 Weiter machen die Rekurrenten 1 ohne nähere Begründung geltend, das Bauvorhaben sei verunstaltend und führe zu keiner guten\nGesamtwirkung nach Art. 99 Abs. 2 PBG bzw. Art. 5 Abs. 2 SchV.\nVorab ist festzuhalten, dass die Gemeinde Z.___ für das fragliche Gebiet keine entsprechenden Vorschriften aufgestellt hat, weshalb\nArt. 99 Abs. 2 PBG nicht anwendbar ist. Zudem liegt wie erwähnt kein\ngeschütztes Ortsbild vor, weshalb Art. 5 Abs. 2 SchV von vornherein\nnicht einschlägig ist. Zu prüfen bleibt, ob das Bauvorhaben verunstaltend ist (Art. 99 Abs. 1 PBG).\n\n6.7 Das Verunstaltungsverbot ist in Art. 99 PBG geregelt und unmittelbar anwendbar. Inhaltlich deckt sich Art. 99 PBG im Wesentlichen\nmit Art. 93 BauG (Botschaft und Entwurf der Regierung zum Pla-\nnungs- und Baugesetz vom 11. August 2015, in: ABl 2015, S. 2489).\nNach Art. 99 Abs. 1 PBG sind Bauten und Anlagen untersagt, die das\nOrts- oder Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen. Das kantonale Recht regelt die Frage der Ästhetik von Bauten und Anlagen, insbesondere den Begriff der Verunstaltung, abschliessend (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2007/IV/34, S. 13 ff. mit Hinweisen). Von einer Verunstaltung im Sinn\nvon Art. 99 Abs. 1 PBG kann nach ständiger Lehre und Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 BauG nur gesprochen werden, wenn etwas\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 16/26\noffensichtlich Unschönes geschaffen wird. Eine Verunstaltung darf\nnicht leichthin angenommen werden. Verunstaltung bedeutet eine\nschwerwiegende Verletzung ästhetischer Werte. Gleichbedeutend ist\ndie Bezeichnung schwere, grobe oder erhebliche Beeinträchtigung.\nDiese Voraussetzungen sind dann nicht erfüllt, wenn eine Baute oder\nAnlage von einem ästhetisch ansprechbaren Durchschnittsbürger\nzwar nicht als schön empfunden wird, diese aber keine positiv unschöne und ärgerliche Wirkung ausübt. Ein Bau oder eine Anlage\nmuss sich als qualifiziert unschön bezeichnen lassen (GVP 1998\nNr. 81; B. ZUMSTEIN, Die Anwendung der Ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, Diss. St.Gallen 2001, S. 131). Eine\nVerunstaltung ist nur gegeben, wenn eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Landschaftsbild und Ortsbild vorliegt (BGE 97 I 642). Ein\nwesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung der Einfügung einer Massnahme in das Orts- und Landschaftsbild ist die Stärke des Gegensatzes zwischen dem zu beurteilenden Objekt und der Umgebung\n(M. ZINGG, Naturschutz und Heimatschutz, insbesondere nach st.gallischem Recht, Diss. Zürich 1975, S. 89). Ein Bauvorhaben ist daher\nin ästhetischer Hinsicht nicht für sich allein zu beurteilen, sondern es\nmuss in Beziehung zu seiner Umwelt gesetzt und in Bezug auf die\nGesamtwirkung beurteilt werden (ZUMSTEIN, a.a.O., S. 105, 109 f.).\nNur ein Gegensatz zum Bestehenden, der erheblich stört, gilt demnach gemäss der Rechtsprechung als Verunstaltung (BGE 90 I 342\nmit Hinweis auf BGE 82 I 102 Erw. 4; vgl. auch BGE 114 Ia 343\nErw. 4b; Urteil des Bundesgerichtes 1C_346/2007 vom 16. Mai 2008\nErw. 3.3.1; VerwGE B 2019/22 vom 16. August 2019 Erw. 4.7).\n\n"}