{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\n6.1 Gemäss der geltenden Schutzverordnung der Gemeinde Z.___\nvom 6. Juli 1998 (nachfolgend SchV) befindet sich in der näheren Umgebung der Baugrundstücke kein Ortsbildschutzgebiet. Dieses liegt\nmehr als 300 m entfernt in nördlicher Richtung im Dorfkern von Z.___\nund ist von den Baugrundstücken aus nicht einsehbar. In rund 130 m\nbis 150 m Entfernung befinden sich zudem die Einzelschutzobjekte\nNr. 45 (Wohnhaus W.___) und Nr. 59 (Bildstock X.___), wobei Ersteres aufgrund der leicht erhöhten Lage vom Baugrundstück aus sichtbar ist. Gemäss kantonalem Richtplan verfügt Z.___ über ein Ortsbild\nvon kantonaler Bedeutung (Koordinationsblatt S31 vom November\n2017). Auch gemäss ISOS besitzt Z.___ ein Ortsbild von kantonaler\nBedeutung, wobei die Baugrundstücke gemäss Inventarblatt vom Juni\n1992 in der Umgebungsrichtung IV und das angrenzende Landwirtschaftsland in der Umgebungsrichtung III liegen. Gemäss dem Amtsbericht der kantonalen Denkmalpflege vom 5. Juni 2019 ist das fragliche Gebiet aufgrund der bestehenden Bebauung aus dem 20. und\n21. Jahrhundert sowie der grossen räumlichen Distanz zum historischen Zentrum nicht relevant für das schützenswerte Ortsbild von\nZ.___, weshalb es dieses nicht beeinträchtige. Auch die in grösserer\nEntfernung liegenden Einzelschutzobjekte Nrn. 45 und 59 würden\ndurch das Bauprojekt nicht beeinträchtigt. Zusammenfassend lasse\nsich festhalten, dass keine Schutzobjekte beeinträchtigt werden und\ndas Bauprojekt keiner Zustimmung durch die kantonale Denkmalpflege gemäss Art. 122 Abs. 3 PBG bedürfe. Vorliegend ist insbesondere die Anwendbarkeit des ISOS umstritten, weshalb diese Frage als\nErstes zu klären ist.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 14/26\n6.2 Der grundeigentümerverbindliche Schutz der Ortsbilder mittels\ngeeigneter planerischer Massnahmen ist Sache der Kantone bzw. der\npolitischen Gemeinden (vgl. dazu und zum Folgenden VerwGE\nB 2013/48 vom 8. November 2013 Erw. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen).\nNach Art. 114 Abs. 2 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 Bst. g PBG sind Baudenkmäler, wozu unter anderem bedeutende Ortsbild und Einzelschutzobjekte und deren Umgebung gehören, als Schutzgegenstände zu erhalten. Der nachgeführte kantonale Richtplan konkretisiert die bundesund kantonalrechtlichen Schutzvorgaben. Der Richtplan sieht vor, die\ntopographischen, räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten,\ndie zum nationalen oder kantonalen Wert der Ortsbilder führten, ungeschmälert zu erhalten und irreversible Schädigungen zu vermeiden.\nBei der Erfüllung von raumwirksamen Aufgaben (Bauvorhaben, Sachplanungen, Nutzungs- und Schutzplanung, Erlasse, Verfügungen, Genehmigungen, Rekursentscheide, finanzielle Beiträge usw.) in den im\nRichtplan bezeichneten schützenswerten Ortsbildern von nationaler\nund kantonaler Bedeutung und deren Umgebung haben Kanton und\nGemeinden das ISOS und das Kantonsinventar systematisch als Entscheidungsgrundlage beizuziehen, wenn eine umfassende Interessenabwägung erforderlich ist. Sie berücksichtigen dabei in ihren Interessenabwägungen die vom ISOS und vom Kantonsinventar festgelegten Erhaltungsziele und überprüfen zudem raumwirksame Vorhaben auf mögliche Zielkonflikte mit diesen (kantonaler Richtplan, Koordinationsblatt S31, S. 6).\n\n6.3 Das Verwaltungsgericht hielt im vorerwähnten Entscheid zu einem Bauvorhaben innerhalb eines im kantonalen Inventar enthaltenen\nOrtsbilds fest, für den Grundeigentümer verbindliche Rechtswirkungen\ngingen im dort zu beurteilenden Fall weder vom ISOS noch vom Kantonsinventar aus. Erst durch die Ortsplanung werde der darin vorgesehene Ortsbildschutz durch geeignete grundeigentümerverbindliche\nMassnahmen umgesetzt werden müssen. Deshalb sei die Beschwerdebeteiligte unter anderem nicht verpflichtet gewesen in Bezug auf\ndas Bauvorhaben des Beschwerdegegners die verschiedenen Interessen im Licht des ISOS gegeneinander abzuwägen (VerwGE\nB 2013/48 vom 8. November 2013 Erw. 4.3). Auch das Bundesgericht\nerwog, das ISOS sei nicht als direkt anwendbares Recht zu verstehen.\nVielmehr habe nach Prüfung der geeigneten Massnahmen eine Umsetzung in die entsprechenden Erlasse zu erfolgen. Erst wenn diese\ngrundeigentümerverbindlichen Festlegungen erfolgt seien, fänden\ndiese im Baubewilligungsverfahren Anwendung. Damit sei das ISOS\n(im dort vorliegenden Fall) nur mittelbar, über die kommunale Nutzungsplanung, nicht aber unmittelbar im Baubewilligungsverfahren\nvon Bedeutung, zumal keine Situation vorliege, in welcher die kommunale Nutzungsplanung die Schutzziele des ISOS geradezu missachte\n(Urteil des Bundesgerichtes 1C_488/2015 vom 24. August 2016\nErw. 4.5.5 mit Hinweis auf J. LAIMBACHER, Zur Bedeutung des Bundesgerichtsentscheids Rüti [BGE 135 II 209] für das ISOS und das\nIVS, Rechtsgutachten, 2012, S. 40 und 90).\n\n"}