{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 12/26\n5.6 Im Übrigen wird in den Rekursen 3 und 4 geltend gemacht, die\nSichtzonen seien weiterhin nicht eingehalten. Diesbezüglich ist zu\nerwähnen, dass die Rekursgegner ein Korrekturgesuch eingereicht\nhaben, welches das ursprüngliche Baugesuch in diesem Punkt ersetzt\nund zu einer teilweisen Gegenstandslosigkeit der Rekurse 1 und 2\nführt. Für die Beurteilung der Sichtzonen ist folglich auf die mit\nBaubewilligung vom 20./26. November 2018 bewilligten Pläne des\nKorrekturgesuchs abzustellen. Demnach haben die Rekursgegner die\nEin- und Ausfahrt derart verschoben, dass sowohl gegen Westen wie\ngegen Osten eine Sichtzone von je 20 m auf dem eigenen Grundstück\neingehalten werden kann. Darüber hinaus wurden die Sichtbermen\nvon jeglichen Hindernissen befreit und namentlich durch den Verzicht\nauf drei Besucherparkplätze ein grosszügiger Wende- bzw.\nVorplatzbereich geschaffen. Zur Sicherstellung der Sichtverhältnisse\nbei Ein- und Ausfahrten sowie den Zugängen wurde auf Grundstück\nNr. 001 eine entsprechende Sichtzone verfügt. Damit die Sichtberme\nbei jeder Zufahrt auf die W.___strasse eingehalten wird, muss die\nFahrspur auf dem Vorplatz gemäss Auflage entsprechend markiert\nwerden. Gemäss der VSS-Norm SN 640 273a \"Knoten –\nSichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene\" beträgt die erforderliche\nKnotensichtweite bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h 20 m\nbis 35 m (Tabelle 1). Sofern mit Velofahrern gerechnet werden muss,\nist bei einer Strasse ohne Steigungen eine Sichtweite von 25 m\nerforderlich. Bei einer Längsneigung von -2 beträgt die Sichtweite\nbereits 35 m. Gemäss Amtsbericht vom 22. März 2019 genügt eine\nSichtweite von 20 m nicht. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der\nkonkreten Umstände im Einzelfall sind auch diese grundsätzlich\nzutreffenden Aussagen zu relativieren. In Bezug auf die\nSichtverhältnisse gegen Osten kann wohl in Übereinstimmung mit\ndem Amtsbericht des TBA davon ausgegangen werden, dass eine\nSichtweite von 20 m ausreicht, da die W.___strasse in diese Richtung\nflach oder leicht abfallend verläuft und sehr übersichtlich ist. Auch\nwenn die W.___strasse gegen die Landwirtschafszone im Westen\nleicht ansteigt, genügt diesbezüglich die Einhaltung der minimalen\nSichtweite für vortrittsberechtigte Motorfahrzeuge von 20 m. Da über\ndie W.___strasse auch im weiteren Verlauf in absehbarer Zukunft\neinzig das Grundstück des Rekurrenten 2 erschlossen wird und\ngemäss Geoportal (www.geoportal.ch) das Langsamverkehrsnetz der\nGemeinde Z.___ weiter westlich über den B.___weg und ein anderes\nTeilstück der W.___strasse in Richtung des Dorfzentrums von Z.___\nführt, ist auf diesem Bereich der W.___strasse kaum mit Velofahrern\nzu rechnen. Darüber hinaus sind insbesondere landwirtschaftliche\nFahrzeuge und Lastwagen aufgrund der Bestockung auf dem\nangrenzenden Grundstück Nr. 003 bereits vorgängig gut erkennbar.\nAus Gründen der Verkehrssicherheit genügt somit die minimale\nSichtzone gemäss VSS-Norm SN 640 273a. Folglich erweist sich die\nVerfügung einer zusätzlichen Sichtzone auf den angrenzenden\nrekurrentischen Grundstücken als unverhältnismässig. Insgesamt\nergibt sich, dass aufgrund der massgeblichen (örtlichen) Verhältnisse\nim Einzelfall die Einhaltung der Sichtzonen in Abweichung vom\nAmtsbericht des TBA vom 22. März 2019 eingehalten sind. Allerdings\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 13/26\nsind die vom TBA geforderten baulichen Massnahmen zur\nSicherstellung einer zentrierten Ausfahrt und damit der Einhaltung der\nminimalen Sichtzonen gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz verfügte\nMarkierung genügt diesbezüglich nicht, da sie ohne Weiteres\nmissachtet werden kann. Es rechtfertigt sich daher, die entsprechende\nAuflage im Beschluss der Vorinstanz vom 20./26. November 2018\nanzupassen und zur Einhaltung der verfügten Sichtzonen\nentsprechende bauliche Massnahmen an der Zufahrt (z.B. mittels\nRabatten oder Stellriemen) anzuordnen.\n\n5.7 Vor dem Hintergrund der beanspruchten Nutzung des Baugrundstücks, den örtlichen Verhältnissen sowie der vorerwähnten Umstände ist der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Erschliessung\n– mit Ausnahme der präzisierten Auflage – nicht zu beanstanden. Allfällige Abweichungen von den VSS-Normen erweisen sich vorliegend\nals angezeigt und verhältnismässig. Insgesamt ergibt sich, dass die\nErschliessung des Bauvorhabens hinreichend und die Rekurse 1-4\ndiesbezüglich abzuweisen sind.\n\n6.\nDie Rekurrenten 1 beanstanden zudem eine ungenügende Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens.\n\n"}