{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 11/26\nsodann, dass im Bereich des vorerwähnten Knoten ein Kreuzen\nsowohl von PW/PW als auch PW/LW problemlos möglich ist. Weil von\nden wenigen Grundstücken, die über die W.___strasse erschlossen\nsind, kein relevanter Motorfahrzeugverkehr, insbesondere kein\nDurchgangsverkehr, ausgeht, wird es zum Begegnungsfall sich\nkreuzender Personenwagen nur selten kommen. Allerdings muss\nzeitweise mit einem geringen bis mittleren Aufkommen von\nLieferfahrzeugen und Lastwagen gerechnet werden, weshalb nicht\nunbesehen auf den für Zufahrtswege vorgesehenen\nGrundbegegnungsfall PW/Fahrrad – welcher vorliegend eingehalten\nwäre – abgestellt werden kann. In Übereinstimmung mit den\nAmtsberichten des TBA ist deshalb auch der Begegnungsfall PW/PW\nmiteinzubeziehen, wobei die dafür erforderliche minimale Breite von\n4,40 m nicht erreicht wird. Folglich müssen für den – wenn auch selten\n– stattfindenden Begegnungsfall PW/PW oder PW/LW zweckmässig\nangeordnete Ausweichstellen vorhanden sein. Eine solche befindet\nsich unbestrittenermassen beim Knoten N.___strasse/Mühlebergstrasse und somit etwa 35 m von den Baugrundstücken entfernt.\nDa eine direkte Sichtverbindung von der Zu- und Wegfahrt zum Knoten\nje nach baulicher Situation auf dem Grundstück Nr. 006 nicht in jedem\nFall gegeben ist, müsste im seltenen Begegnungsfall ein\nausfahrendes Fahrzeug ein wenig auf den geplanten grosszügig\ndimensionierten Vorplatz zurücksetzen, damit vom Knoten\neinfahrende Fahrzeuge ohne Inanspruchnahme von privaten\nGrundstücken abgewartet werden können. Unter dem Blickwinkel der\nVerkehrssicherheit ist es vertretbar, dass in sehr seltenen Fällen im\nSchritttempo – vielfach mit integrierter Rückfahrhilfe – leicht\nzurückgesetzt werden muss. Angesichts dieser Umstände sowie der\nam Augenschein festgestellten gewachsenen örtlichen Verhältnisse in\neiner ruhigen Wohngegend erweist sich die bestehende Erschliessung\nin Bezug auf die Fahrbahnbreite als genügend und angemessen.\nZudem kann von den blosse Richtlinien bildenden VSS-Normen unter\nBerücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall abgewichen\nwerden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_341/2018 vom 16. Januar\n2019 Erw. 2.1 ff.; VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019 Erw. 5.3;\nVerwGE B 2018/69 vom 19. November 2018 Erw. 3.2 mit Hinweisen).\nDaran ändert nichts, dass praxisgemäss nicht ohne zwingende\nGründe von der Einschätzung der Fachstelle abgewichen wird\n(VerwGE B 2017/184 vom 13. Dezember 2018 Erw. 4.1). Im\nvorliegenden Fall hat das TBA zwar auch nach Durchführung eines\nAugenscheins die hinreichende Erschliessung in einem nicht vom am\nAugenschein anwesenden Experten verfassten Amtsbericht verneint.\nEs ist jedoch Aufgabe der Rekursinstanz aus den korrekten fachlichen\nÜberlegungen und Ausführungen zu den VSS-Normen die konkrete\nRechtsfrage der hinreichenden Erschliessung unter Berücksichtigung\nder konkreten Umstände und der örtlichen Verhältnisse zu\nbeantworten. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich vorliegend\nausnahmsweise ein Abweichen von den Amtsberichten vom 24. April\n2018 und 22. März 2019.\n\n"}