{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\n5.3 Die VSS Norm SN 640 045 \"Projektierung, Grundlagen: Strassentyp Erschliessungsstrassen\" vom April 1992 umschreibt Grundsätze für Planung und Projektierung von Erschliessungsstrassen\n(Ziff. 2). Erschliessungsstrassen sind Strassen innerhalb besiedelter\nGebiete und haben nur quartierinterne Bedeutung im Strassennetz\n(Ziff. 4 Abs. 1). Je nach Grösse und Charakter des zu erschliessenden\nGebiets wird unterschieden zwischen Quartiererschliessungs- und Zufahrtsstrassen sowie Zufahrtswegen (Ziff. 4 Abs. 3). Die Sicherheitsanforderungen an Erschliessungsstrassen werden allgemein durch\ngeringe Verkehrsmengen und niedrige Geschwindigkeiten angestrebt,\nweshalb der Ausbaustandard generell niedrig anzusetzen ist. Der\nErschliessungsstrassentyp „Zufahrtsweg“ dient der Erschliessung bis\nzu 30 Wohneinheiten. Er ist auf den Grundbegegnungsfall\n„Personenwagen/Fahrrad bei stark reduzierter Geschwindigkeit“ und\neine durchschnittliche stündliche Verkehrsbelastung von maximal 50\nFahrzeugen ausgerichtet. Für Zufahrtswege genügt ein Fahrstreifen\nund sie müssen in der Regel keinen Wendeplatz aufweisen und nicht\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 10/26\ndurchgehend befahrbar sein. Es handelt sich um Fusswege, die zum\ngelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen und\nentsprechend befestigt sind. Für die seltenen Begegnungsfälle\nzwischen Motorfahrzeugen können angrenzende Bankettflächen und\nVorplätze einbezogen werden (Ziff. 8 Abs. 6).\n\n5.4 Die W.___strasse ist als Gemeindestrasse 3. Klasse\nausgeschieden und erschliesst auf den ersten rund 45 m drei innerhalb\nder Bauzone gelegene Wohneinheiten (Grundstücke Nrn. 005, 006\nund 001) und führt danach in die Landwirtschaftszone, wo sodann\neinzig der Hof mit dem Obstbaubetrieb des Rekurrenten 2 (Grundstück\nNr. 003) erschlossen wird. Durch das geplante Bauvorhaben soll auf\nden Grundstücken Nrn. 001 und 002 ein Mehrfamilienhaus mit fünf\nWohneinheiten entstehen, womit inskünftig innerhalb des Baugebiets\nsieben Wohneinheiten über die W.___strasse erschlossen werden\nsollen. Unbestrittenermassen dient die W.___strasse sodann als\nZufahrt zum Obstbaubetrieb des Rekurrenten 2. Gemäss den\nAmtsberichten des TBA vom 24. April 2018 und 22. März 2019 weist\ndie W.___strasse im Bereich des Grundstücks der Rekurrenten 1 eine\nBreite von ca. 3,50 bis 3,65 m – an einzelnen Stellen gemäss grober\nMessung der asphaltierten Fläche am Augenschein auch etwas\nweniger – und im Bereich des Baugrundstücks eine Breite von ca. 3,65\nbis 4,00 m auf. Entgegen den Amtsberichten steht die Strasse dem\nallgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen (vgl. Art. 8 Abs. 3 StrG).\nGemäss VSS-Norm SN 640 045 handelt es sich bei der W.___strasse\ngrundsätzlich um einen Erschliessungsstrassentyp \"Zufahrtsweg\", da\ndieser zur Erschliessung von Siedlungsgebieten in der Grösse bis zu\n30 Wohneinheiten anzuwenden ist. Die Länge soll demnach auf etwa\n40 bis 80 m begrenzt werden. Es handelt sich dabei um Fusswege,\ndie zum gelegentlichen Befahren mit Motorfahrzeugen vorgesehen\nund dementsprechend befestigt sind. Für die seltenen\nBegegnungsfälle zwischen Motorfahrzeugen können angrenzende\nBankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (Ziff. 8). Gemäss\nTabelle 1 zur vorerwähnten VSS-Norm ist bei Zufahrtswegen vom\nGrundbegegnungsfall PW/Fahrrad bei stark reduzierter\nGeschwindigkeit und einer Belastbarkeit von 50 Fahrzeugen pro\nStunde auszugehen. Gemäss VSS-Norm SN 640 201 \"Geometrisches\nNormalprofil Grundabmessungen und Lichtraumprofil\" ist bei stark\nreduzierter Geschwindigkeit (bis 30 km/h) beim Grundbegegnungsfall\nPW/Fahrrad eine Strassenbreite von mindestens 3,40 m (keine\nSteigungen) sowie beim Begegnungsfall PW/PW eine Breite von\nmindestens 4,40 m erforderlich (VerwGE B 2015/14 vom 20. Januar\n2017 Erw. 11.1). Das Tiefbauamt geht gemäss den Amtsberichten\nvorliegend vom Grundbegegnungsfall PW/PW aus.\n\n5.5 Vorliegend ist insbesondere die Breite der W.___strasse und\ndamit zusammenhängend die Frage möglicher Ausweichstellen\numstritten. Unbestrittenermassen beträgt die gerade und\nübersichtliche Strecke zwischen der geplanten Zu- und Wegfahrt des\nBaugrundstücks zum Knoten N.___strasse/M.___strasse rund 35 m.\nNicht bestritten und am Augenschein von der Fachstelle bestätigt wird\n\n"}