{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 8/26\nBaugesuche befangen oder vorbefasst sein könnten, sind nicht ersichtlich. Sie vertreten keine eigenen Interessen bei der Beurteilung\nder Baugesuche und haben zudem kein Antragsrecht zuhanden des\nletztlich entscheidenden Gemeinderates. Die Ausstandsbegehren gegen die Mitarbeitenden der Bauverwaltung sind unbegründet und folglich abzuweisen.\n\n5.\nDie Rekurrenten 1 und der Rekurrent 2 rügen, das Bauvorhaben sei\nnicht hinreichend erschlossen.\n\n5.1 Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700; abgekürzt RPG) setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass das Land erschlossen ist. Insbesondere muss\nnach Art. 19 Abs. 1 RPG die für die betreffende Nutzung hinreichende\nZufahrt bestehen. Da das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze\nenthält, ergeben sich die Anforderungen an die Erschliessung im Detail aus dem kantonalen Recht (vgl. B. HEER, St.Gallisches Bau- und\nPlanungsrecht, Bern 2003, Rz. 508). Nach Art. 67 Bst. a PBG ist Land\nstrassenmässig dann erschlossen, wenn es über hinreichende Zuund Wegfahrten verfügt. Eine Zufahrt ist dann als hinreichend zu betrachten, wenn sie tatsächlich so beschaffen ist, dass sie bau- und verkehrstechnisch der bestehenden und der geplanten Überbauung genügt, den zu erwartenden Fahrzeugen und Fussgängern sicheren\nWeg bietet und von den öffentlichen Diensten (namentlich Feuerwehr,\nSanität, Kehrichtabfuhr und Schneeräumung) ungehindert benützt\nwerden kann, und – wenn sie über fremdes Grundeigentum führt –\nrechtlich gesichert ist (vgl. HEER, a.a.O., Rz. 513 mit Hinweisen auf die\nRechtsprechung des Verwaltungsgerichtes). Nach Art. 63 Abs. 2 des\nStrassengesetzes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) werden Zufahrten bewilligt, wenn weder die Strasse beeinträchtigt noch der Verkehr gefährdet wird. Weitergehende Konkretisierungen insbesondere hinsichtlich\nder Dimensionierung von Zu- und Wegfahrten hat das st.gallische\nRecht nicht getroffen. Soweit dem kantonalen Recht keine besonderen\nRegeln zu entnehmen sind, darf für die Auslegung und Anwendung\nvon Art. 67 Bst. a PBG auf den Gehalt von Art. 19 Abs. 1 RPG abgestellt werden (vgl. VerwGE B 2012/216 vom 22. Mai 2013 Erw. 3.1 mit\nweiteren Hinweisen; BDE Nr. 18/2014 vom 1. April 2014 Erw. 2.1).\nArt. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der ausreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern (EJPD/BRP,\nErläuterungen RPG, Bern 1981, N. 6 zu Art. 19). Es soll sichergestellt\nsein, dass keine Bauten entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- und gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen\ngefährden (W ALDMANN/HÄNNI, Handkommentar, RPG 2006, Art. 19\nN 12). Die Zufahrt muss die Verkehrssicherheit der übrigen Benützer\n(Fussgänger, Radfahrer, Motorfahrzeugfahrer, öffentliche Dienste) gewährleisten sowie den Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes sowie weiteren wichtigen Anforderungen der\nRaumplanung (wie haushälterische Bodennutzung) genügen (Urteil\ndes Bundesgerichtes 1P.115/1992 vom 6. Mai 1993 Erw. 4, publ. in\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 9/26\nZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449; A. JOMINI, in: Kommentar\nzum RPG, Loseblattsammlung, Stand 2010, N 19 zu Art. 19 ff.\nRPG). Was als hinreichende Zufahrt gilt, hängt von der beanspruchten\nNutzung des Grundstücks sowie von den massgeblichen (namentlich\nörtlichen) Umständen des Einzelfalls ab (BGE 116 Ib 159 Erw. 6b;\nWALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 19 N 21). Dies ist grundstücksbezogen\nund differenziert zu bestimmen (V. MARANTELLI-SONANINI, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 45). Dabei steht den kantonalen und\nkommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (BGE 121 I 65\nErw. 3a; Urteil des Bundesgerichtes 1P.115/1992 vom 6. Mai 1993\nErw. 4, publ. in ZBl 95/1994 S. 89 und URP 1993 S. 449). Strassen,\nwelche der Erschliessung von Wohngebieten dienen, müssen ein gefahrloses Kreuzen von Fahrzeugen ermöglichen und genügend Raum\nfür Fussgänger und Radfahrer freilassen. Nicht unbedingt erforderlich\nist jedoch, dass Kreuzungsmanöver zwischen Motorfahrzeugen auf\nder ganzen Strecke möglich sind. Unter Umständen genügen zweckmässig angeordnete Kreuzungsstellen (GVP 1988 Nr. 97; HEER,\na.a.O., Rz. 508 ff.; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2010/II/2 und 2005/III/19).\n\n5.2 Für die Beurteilung der technischen Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt sind in der Regel die einschlägigen Normen des\nSchweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute\n(VSS) massgebend. Diese gelten als Richtlinien für die technische\nAusgestaltung einer Strasse bzw. von Anlagen, die dem Verkehr\ndienen. Sie bilden ein anerkanntes Hilfsmittel bei der Abklärung der\nFrage, ob eine Strassenanlage den Anforderungen der\nVerkehrssicherheit genügt. Ihre Anwendung muss indessen vor dem\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht\nungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde\ngelegt werden dürfen (VerwGE B 2018/246 vom 8. Juli 2019 Erw. 5.3;\nVerwGE B 2018/69 vom 19. November 2018 Erw. 2.3; GVP 1990\nNr. 99).\n\n"}