{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\n3.\nZu den Anträgen auf Durchführungen eines erneuten Augenscheins in\nden Rekursen 3 und 4 zum Korrekturgesuch ist festzuhalten, dass sich\ndie vorliegend entscheidenden tatsächlichen Verhältnisse aus den\nVerfahrensakten, insbesondere aus dem Augenscheinprotokoll vom\n11. Juni 2018 und dazugehörender Fotodokumentation, und dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch) ergeben. Aufgrund des am 8. Juni 2018 durchgeführten Augenscheins sind der Rekursinstanz die tatsächlichen Verhältnisse – welche sich seither nicht\nmassgeblich geändert haben – bekannt. Auf die Durchführung eines\nAugenscheins sowie die beantragte Befragung des bereits am Augenschein vom 8. Juni 2018 anwesenden Rekurrenten 2 kann daher verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_281/2015 vom\n28. Juni 2016 Erw. 2 mit Hinweisen).\n\n4.\nDie Rekurrenten 1 werfen den Mitgliedern der Bauverwaltung vor, sie\nseien aufgrund der Freundschaft des Gemeindeingenieurs mit den Rekursgegnern derart beeinflusst, dass zumindest der Anschein von Befangenheit erweckt werde.\n\n4.1 Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt\nBV) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf\nBeurteilung innert angemessener Frist. Von der entscheidenden Behörde und deren Mitgliedern wird ein gewisses Mass an Unabhängigkeit verlangt (G. STEINMANN, Kommentar zu Art. 29 BV, in: EHRENZEL-\nLER/MASTRONARDI/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2014, N 16 f. zu Art. 29\nBV). Die bundesgerichtlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit\nder Mitglieder einer Entscheidbehörde werden im kantonalen Recht in\nArt. 7 Abs. 1 VRP konkretisiert. Danach haben Behördenmitglieder,\nBeamte, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige\nunter anderem von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie aus\nanderen Gründen befangen erscheinen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP).\nGrundsätzlich haben sich Ausstandsbegehren immer gegen einzelne\nPersonen zu richten (vgl. BDE Nr. 48/2019 vom 6. August 2019\nErw. 2.2; Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7),\nweil die Befangenheit einen inneren Gemütszustand betrifft. Deshalb\nkönnen nur natürliche Personen, nicht aber eine Gesamtbehörde befangen sein (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl., St.Gallen 2003, N 180; B. SCHINDLER, Die Befangenheit\nder Verwaltung, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 75 ff.; BDE\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 7/26\nNr. 33/2016 vom 28. Juni 2016 Erw. 2.1.2, Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2016/III/7). Die Rüge der Rekurrenten 1 ist schon\ndeshalb unbegründet, weil sie sich allgemein gegen die Bauverwaltung richtet.\n\n4.2 Der Einwand der Rekurrenten 1 ist aber auch aus nachfolgenden Gründen unbehelflich:\n\n4.2.1 Der Ausstandsgrund nach Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP verlangt\nnicht, dass die betroffene Person tatsächlich befangen ist. Es genügt,\nwenn sie befangen sein könnte oder befangen erscheint. Allein das\npersönliche Empfinden einer Partei reicht dafür aber nicht aus. Das\nMisstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit muss durch vernünftige Gründe objektiv gerechtfertigt sein (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O.,\nN 191). Misstrauen in die Unparteilichkeit kann namentlich in einem\nbestimmten subjektiven Verhalten der betroffenen Person oder in\nfunktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein.\nFunktionelle und organisatorische Gründe werden aber nicht grundsätzlich als Ausstandsgründe anerkannt (I. HÄNER, Die Beteiligten im\nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N 448).\nBefangenheit ist in der Regel zu bejahen, wenn eine besonders ausgeprägte Freundschaft oder Feindschaft besteht. Als befangen gilt\nauch, wer ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des\nVerfahrens hat (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 192). In Bezug auf die\nFrage, ob eine Vorbefassung zum Ausstand führen muss oder nicht,\nist als massgebliches Kriterium zu prüfen, ob ein konkretes Verfahren\nhinsichtlich der sich stellenden Fragen trotz Vorbefassung noch als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Keine zum Ausstand führende\nVorbefassung liegt in der Regel vor, wenn ein Gericht in einem früheren Verfahren die grundsätzlich gleiche Rechtsfrage zu entscheiden\nhatte oder wenn eine Angelegenheit zur Neubeurteilung an die untere\nInstanz zurückgewiesen oder in einem Revisionsverfahren neu aufgerollt wird (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., N 188, 193).\n\n4.2.2 Die Rekurrenten 1 erachten sämtliche Mitarbeitenden der Bauverwaltung als befangen, weil der Gemeindeingenieur, F.___, aufgrund einer engen Freundschaft mit den Rekursgegnern von sich aus\nin den Ausstand getreten ist. Gemäss Art. 2 Abs. 3 des Baureglements\nder Gemeinde Z.___ vom 30. März 1999 bzw. 19. Dezember 2014 übt\ndie Bauverwaltung die Bauaufsicht aus und vollzieht die Beschlüsse\ndes Gemeinderates. Sie ist zudem Auskunftsstelle in Baugesuchsfragen und berät, wo nötig unter Beizug weiterer Fachleute. Neben F.___\ngehören der Bauverwaltung G.___, H.___ und I.___ an. Die Rekurrenten 1 bringen keine konkreten Gründe vor, weshalb die vorgenannten\nPersonen im vorliegenden Fall befangen sein sollten. Einzig ein vermutetes kollegiales Verhältnis zu einem befangenen Mitarbeiter reicht\ndazu jedenfalls nicht aus. Allein aus dieser Tatsache, die sich in einer\nArbeitsorganisation zwangsläufig ergeben kann, lässt sich weder eine\nVorbefassung noch eine Befangenheit ableiten. Objektive Gründe dafür, dass G.___, H.___ oder I.___ bei der Behandlung der fraglichen\n\n"}