{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\nc) Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 lässt sich der Rekurrent 2 zum\nAugenscheinprotokoll vernehmen.\n\nd) Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 lassen sich die Rekurrenten 1 zum\nAugenscheinprotokoll vernehmen.\n\nF.\na) Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 wurden die Rekurse 1 und 2 bis\nzum Entscheid über das Korrekturgesuch sistiert.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 4/26\nb) Innert Frist erhoben die Rekurrenten 1 und 2 durch ihre\njeweiligen Rechtsvertreter wiederum Einsprache gegen das\nKorrekturgesuch.\n\nc) Mit Beschluss vom 20. November 2018 erteilte der Gemeinderat\nZ.___ die Baubewilligung für das Korrekturgesuch unter Bedingungen\nund Auflagen und wies die Einsprache der Rekurrenten 1 ab, soweit\ndarauf eingetreten wurde. Weiter wurde auf Grundstück Nr. 001 eine\nSichtzone verfügt.\n\nd) Ebenfalls mit Beschluss vom 20. November 2018 wies der\nGemeinderat Z.___ die Einsprache des Rekurrenten 2 ab, soweit darauf eingetreten wurde und erteilte die Baubewilligung für das Korrekturgesuch. Zudem wurde eine Sichtzone auf Grundstück Nr. 001 verfügt. Der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins wurde abgelehnt.\n\nG.\na) Gegen diesen Beschluss erhoben die Rekurrenten 1 durch ihren\nRechtsvertreter mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 erneut Rekurs\nbeim Baudepartement (Nr. 18-8089; im Folgenden Rekurs 3). Mit Rekursergänzung vom 7. Januar 2019 werden die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der Baubewilligung und die Abweisung des\nBaugesuchs unter Kostenfolgen beantragt.\n\nb) Weiter erhob auch der Rekurrent 2 durch seinen Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 12. Dezember 2018 Rekurs beim Baudepartement\n(Nr. 18-8174; im Folgenden Rekurs 4). Mit Rekursergänzung vom\n25. Januar 2019 werden die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der Baubewilligung und die Verweigerung der Baubewilligung,\neventualiter die Bewilligung des Korrekturgesuchs unter Auflagen,\nsubeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, unter Kostenfolgen beantragt.\n\nc) Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2019 beantragen die\nRekursgegner durch ihren Rechtsvertreter, die Rekurse 3 und 4 unter\nKostenfolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.\n\nd) Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2019 beantragt die\nVorinstanz die Rekurse 3 und 4 unter Kostenfolge abzuweisen.\n\ne) Mit Amtsbericht vom 22. März 2019 führt das TBA zu den\nRekursen 3 und 4 aus, die Sichtverhältnisse seien nicht ausreichend\nund der Haltepunkt für Fahrzeuge müsste baulich eingegrenzt werden.\nWeiter sei eine hinreichende Erschliessung aufgrund der zu geringen\nFahrbahnbreiten nicht gegeben.\n\nf) Mit Eingaben vom 11. April 2019 (Rekurrenten 1) und 26. April\n2019 (Rekursgegner) wird zum Amtsbericht des TBA Stellung\ngenommen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 5/26\ng) Mit Amtsbericht vom 5. Juni 2019 führt die Denkmalpflege zu\nden Rekursen 1 und 3 aus, Z.___ verfüge gemäss kantonalem\nRichtplan über ein Ortsbild von kantonaler Bedeutung. Die\nBaugrundstücke seien aufgrund der bestehenden Bebauung sowie\nder grossen räumlichen Distanz zum historischen Zentrum für das\nschützenswerte Ortsbild von Z.___ nicht relevant. Sowohl das Ortsbild\nvon Z.___ als auch die Einzelschutzobjekte Nr. 45 (Wohnhaus W.___)\nund Nr. 59 (Bildstock X.___) würden durch das Bauvorhaben nicht\nbeeinträchtigt. Eine Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege sei\nnicht notwendig.\n\nh) Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 lassen sich die Rekurrenten 1 zum\nAmtsbericht der Denkmalpflege vernehmen.\n\ni) Mit Schreiben vom 20. September 2019 (Rekurrent 2) und\n23. September 2019 (Rekurrenten 1) erfolgen weitere Eingaben.\n\nH.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Rekurse 1-4 stehen im gleichen rechtlichen und sachlichen\nZusammenhang. Sie betreffen den gleichen Streitgegenstand und\nwerfen teilweise dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen auf. Es ist\nsomit zweckmässig, sie verfahrensrechtlich zu vereinigen und durch\neinen einzigen Entscheid zu erledigen (GVP 1972 Nr. 30).\n\n1.2 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.3 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf die Rekurse 1-4 ist – vorbehältlich Erw. 10 und Erw. 11 – einzutreten, soweit die Rekurse 1 und 2 aufgrund des Korrekturgesuchs nicht\ngegenstandslos geworden sind.\n\n2.\nAm 1. Oktober 2017 ist das Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) in Kraft getreten und das Baugesetz vom 6. Juni 1972\n(nGS 8, 134; abgekürzt BauG) aufgehoben worden (Art. 172 Bst. a\nPBG). Die neuen Regelungen im PBG finden allerdings in der Regel\nauf Baugesuche erst dann Anwendung, wenn die kommunalen Rahmennutzungspläne revidiert und in Kraft gesetzt sind. Mithin sind – so-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 6/26\nweit vorliegend überhaupt relevant – weiterhin das BauG und das entsprechende Baureglement anwendbar, mit Ausnahme der gemäss Anhang zum Kreisschreiben „Übergangsrechtliche Bestimmungen im\nPBG“ vom 8. März 2017 (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2017/I/1) als unmittelbar anwendbar erklärten Bestimmungen.\n\n"}