{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\nd) Ebenfalls mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 wies der\nGemeinderat Z.___ die Einsprache von C.___ ab. Zur Begründung\nwurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Sicherheit in Bezug auf\ndie Baugrube sei gegeben und für allfällige Erschütterungen durch\nBauarbeiten werde eine entsprechende Auflage verfügt. Im Übrigen\nsei die Aufteilung des Grenzabstands gerechtfertigt und auch das Attikageschoss halte die Vorschriften ein. Schliesslich wurde auch die\nprivatrechtliche Einsprache nach Art. 684 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches (SR 210; abgekürzt ZGB) abgewiesen.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 2/26\nC.\na) Gegen diesen Beschluss erhoben A. und B.___ durch ihren\nRechtsvertreter mit Schreiben vom 17. Januar 2018 Rekurs beim Baudepartement (Nr. 18-361; im Folgenden Rekurs 1). Mit Rekursergänzung vom 16. Februar 2018 werden die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der Baubewilligung und die Abweisung des Baugesuchs unter Kostenfolgen beantragt. Zur Begründung wird geltend gemacht, die mit dem Baugesuch betrauten Mitglieder der Bauverwaltung hätten in den Ausstand treten müssen. Darüber hinaus seien die\nBaugrundstücke nicht hinreichend erschlossen. Weiter füge sich das\nBauvorhaben ungenügend in die Landschaft ein, sei verunstaltend und\nverletze ortsbildschützerische Vorgaben. Im Übrigen verletze das Bauvorhaben verschiedene Regelbauvorschriften.\n\nb) Weiter erhob auch C.___ durch seinen Rechtsvertreter mit\nSchreiben vom 18. Januar 2018 Rekurs beim Baudepartement (Nr.\n18-388; im Folgenden Rekurs 2). Mit Rekursergänzung vom 16. Februar 2018 werden die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie der\nBaubewilligung und die Verweigerung der Baubewilligung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, unter Kostenfolgen beantragt.\nZur Begründung wird geltend gemacht, die Baugrundstücke seien\nnicht hinreichend erschlossen. Weiter sei zweifelhaft, ob die Sicherheit\nwährend der Bauphase gewährleistet sei. Diesbezüglich fehle insbesondere ein detaillierter Baugrubenplan sowie ein Sicherheits- und\nKontrollkonzept. Im Übrigen bestehe die Gefahr einer Schädigung der\numliegenden Gebäude.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 2. März 2018 beantragen die Rekursgegner, vertreten durch Dr.rer.publ. HSG Markus Möhr, Rechtsanwalt,\nSt.Gallen, den Rekurs 1 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, von einer Befangenheit der Mitglieder der\nBauverwaltung könne keine Rede sein. Zudem verlaufe die öffentlich\nklassierte W.___strasse vom Knoten N.___strasse/H.___\nstrasse/M.___strasse/W.___strasse bis zum knapp 40 m entfernten\nBaugrundstück Nr. 001 gerade und übersichtlich und genüge für eine\nhinreichende Erschliessung. Weiter sei vom Bauvorhaben kein\nSchutzgegenstand betroffen, weshalb einzig die Regelbauvorschriften\neinzuhalten seien. Eine Verunstaltung sei überdies nicht ersichtlich. Im\nÜbrigen sei der Niveaupunkt vom Geometer bestätigt worden und\nauch die übrigen Regelbauvorschriften seien eingehalten.\n\nb) Mit Vernehmlassung vom 2. März 2018 beantragen die Rekursgegner durch ihren Rechtsvertreter, den Rekurs 2 unter Kostenfolge\nabzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wird geltend gemacht, das Bauvorhaben sei über die\nW.___strasse hinreichend erschlossen. Im Übrigen seien die Zweifel\ndes Rekurrenten 2 in Bezug auf die Sicherheit unbegründet. Schliesslich sei auf die zivilrechtliche Rüge nach Art. 685 ZGB nicht einzutreten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 59/2019), Seite 3/26\nc) Mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 beantragt die Vorinstanz\nden Rekurs 1 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird\ngeltend gemacht, die Erschliessung der Baugrundstücke sei aufgrund\nder kurzen Distanz und der geplanten Wohneinheiten genügend. Weiter seien das Baugrundstück und deren Umgebung nicht unter Schutz\ngestellt, weshalb das Bauvorhaben aus ästhetischer Sicht nicht zu bemängeln sei. Die behördenverbindlichen Instrumente des Richtplans\nsowie des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der\nSchweiz von nationaler Bedeutung (nachfolgend ISOS) seien im Übrigen im Baubewilligungsverfahren nicht direkt anwendbar.\n\nd) Mit Vernehmlassung vom 9. März 2018 beantragt die Vorinstanz\nden Rekurs 2 unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird\ngeltend gemacht, die Erschliessung sei hinreichend und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Zudem werde die Beeinträchtigung während der Bauphase mittels Auflagen auf einem Minimum gehalten und\ndie Sicherheit der Baugrube sei hinreichend nachgewiesen.\n\ne) Mit Amtsbericht vom 24. April 2018 führt das kantonale Tiefbauamt (TBA) zu den Rekursen 1 und 2 aus, die Ein- und Ausfahrt des\ngeplanten Bauvorhabens befinde sich rund 35 Meter vom Knoten\nN.___strasse/M.___strasse entfernt und der Verlauf der W.___strasse\nsei in diesem Bereich gerade und übersichtlich. Da die W.___strasse\nauch dem Landwirtschaftsverkehr diene, könne sie nicht unter dem\nAspekt einer Grundstückszufahrt betrachtet werden. Insgesamt sei\naufgrund der zu geringen Fahrbahnbreiten und der fehlenden Sicherstellung der Sichtzonen eine hinreichende Erschliessung nicht gegeben.\n\nE.\na) Das Baudepartement führte am 8. Juni 2018 in Anwesenheit der\nVerfahrensbeteiligten sowie eines Vertreters des TBA einen Augenschein durch. Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass der Knotenpunkt N.___strasse/M.___strasse grosszügig dimensioniert ist und\neine gute Sicht zum Baugrundstück besteht.\n\nb) Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 lassen sich die Rekursgegner\nzum Augenscheinprotokoll vernehmen. Aufgrund einer Neubeurteilung der Sichtzonen sowie des Attikageschosses werde ein Korrekturgesuch zur nachträglichen Bewilligung bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht, weshalb das Verfahren bis dahin zu sistieren sei.\n\n"}