{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-27", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-361---18-8089---1_2019-09-27.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=19&type=1563347022&cHash=e6bbf93e8429351cb111ba7da4e8427d", "Checksum": "baedbd0253d11cc21e3e71b8017caeb4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:45:52", "Checksum": "8446c9c969b2c070cb738f3a189daf1b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 27.09.2019 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-361 / 18-8089 / 18-388 / 18-8174\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.01.2020\nEntscheiddatum: 27.09.2019\n\nBDE 2019 Nr. 59\nArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP, Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 67 Bst. a\nPBG, Art. 99 Abs. 1 PBG, Art. 101 PBG, Art. 60 BauG, Art. 61 BauG. Die\nErteilung einer Baubewilligung setzt ein hinreichend erschlossenes\nBaugrundstück voraus. Die Anwendung der VSS-Normen muss vor dem\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie nicht\nungeachtet der konkreten Verhältnisse einem Entscheid zugrunde gelegt\nwerden dürfen. Vorliegend erweist sich die bestehende Erschliessung über\neine rund 3,50 m bis 4,00 m breite, übersichtliche und gerade Strecke von\nrund 35 m aufgrund der Umstände des Einzelfalls als hinreichend. Überdies\ngenügen die von der Vorinstanz auf dem Baugrundstück verfügten\nSichtzonen von je 20 m, wobei deren Einhaltung mittels baulicher\nMassnahmen sicherzustellen ist. Insgesamt erweisen sich die\nAbweichungen von den VSS-Normen als verhältnismässig und es kann\nausnahmsweise in begründeter Weise von den Amtsberichten des TBA\nabgewichen werden (Erw. 5). Das ISOS ist im Baubewilligungsverfahren\nnicht direkt anwendbar, soweit keine umfassende Interessenabwägung\nerforderlich ist. Dies gilt ohne Einschränkung zumindest dann, wenn die\nkommunale Nutzungsplanung die mit dem ISOS verbundenen Ziele und zu\ntreffenden Schutzmassnahmen bereits umgesetzt hat und die massgebliche\nPlanung diese Schutzziele nicht geradezu missachtet. Vorliegend ist mit der\nDenkmalpflege davon auszugehen, dass die kommunale Nutzungsplanung\ndie Schutzziele des ISOS und damit verbunden die Vorgaben des kantonalen\nRichtplans nicht missachtet, zumal auch keine umfassende\nInteressenabwägung vorzunehmen ist und das Bauvorhaben keine\nSchutzobjekte und deren Umgebung beeinträchtigt (Erw. 6). Es bestehen\nzudem vorliegend keine Hinweise, dass der von einem erfahrenen\nGeometerbüro festgelegte Niveaupunkt nicht korrekt wäre. Damit liegt auch\nkeine Verletzung der kommunalen Bestimmung betreffend Untergeschoss\nsowie der Gebäudehöhe vor (Erw. 7). Darüber hinaus sind die fensterlosen\nAbstellräume mit einer Fläche zwischen 4,20 m2 und 6,30 m2 nicht zur\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/28\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nanrechenbaren Geschossfläche (aBGF) zu zählen (Erw. 9). // (Dieser\nEntscheid wurde mit VerwGE B 2019/215; B 2019/2017 vom 25. März 2021\nbestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde Beschwerde\nbeim Bundesgericht erhoben.)\n\nBDE 2019 Nr. 59 finden Sie im angehängten PDF Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/28\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-361/18-8089/18-388/18-8174\n\nEntscheid Nr. 59/2019 vom 27. September 2019\n\nRekurrenten 1 A. und B.___,\nvertreten durch lic.iur. Othmar Somm, Rechtsanwalt, Museumstrasse 47, 9000 St.Gallen\n\nRekurrent 2 C.___,\nvertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 24, 9443 Widnau\n\ngegen\n\nVorinstanz Gemeinderat Z.___ (Entscheide vom 19. Dezember 2017 und\n20. November 2018)\n\nRekursgegner D. und E.___,\nvertreten durch Dr.rer.publ. HSG Markus Möhr, Rechtsanwalt,\nSt.Jakob-Strasse 37, 9000 St.Gallen\n\nBetreff Baubewilligung (Abbruch Einfamilienhaus und Neubau\nMehrfamilienhaus mit Tiefgarage)\nSachverhalt\n\nA.\nD. und E.___ sind Eigentümer der Grundstücke Nrn. 001 und 002,\nGrundbuch Z.___, an der W.___strasse in Z. Die Grundstücke liegen\ngemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 19. Juni\n1996 bzw. 14. September 2015 in der Wohnzone W2a und grenzen im\nWesten an das in der Landwirtschaftszone gelegene Grundstück\nNr. 003, auf welchem Obstbau betrieben wird. Das Grundstück\nNr. 001 ist mit einem Einfamilienhaus (Vers.-Nr. 004) überbaut und\nwird über die W.___strasse (Gemeindestrasse 3. Klasse) erschlossen.\nDie W.___strasse mündet in östlicher Richtung in die N.___strasse\n(Gemeindestrasse 1. Klasse). Das Grundstück Nr. 002 ist unüberbaut.\n\nB.\na) Mit Baugesuch vom 28. März 2017 beantragten D. und E.___\nbei der Gemeinde Z.___ die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses (Vers.-Nr. 004) und die Erstellung eines\nMehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen und einer Tiefgarage auf den\nGrundstücken Nrn. 001 und 002.\n\nb) Innert der Auflagefrist vom 11. bis 24. April 2017 erhoben A. und\nB.___, vertreten durch lic.iur. Othmar Somm, Rechtsanwalt, St.Gallen,\nsowie C.___, vertreten durch Dr.iur. Werner Ritter, Rechtsanwalt, Widnau, Einsprache gegen das Bauvorhaben.\n\nc) Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 erteilte der Gemeinderat\nZ.___ die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies\ndie Einsprache von A. und B.___ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Niveaupunkt sei korrekt ermittelt worden und das Bauvorhaben führe nicht zu einer Übernutzung der Baugrundstücke. Im Übrigen seien auch das Attikageschoss, der kleine\nGrenzabstand und die Umgebungsgestaltung korrekt. Die geplante\nErdsonde sei zudem vom Amt für Wasser und Energie (AWE) mit Verfügung vom 8. November 2017 bewilligt worden.\n\n"}