5.2 Der vom Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen. 6. Eine Parteientschädigung wird bloss auf Antrag zugesprochen. Keiner der Verfahrensbeteiligten hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Damit hat es sein Bewenden. Entscheid 1. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen. 2. a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.–. b) Der am 29. Mai 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– wird angerechnet. Der Vorsteher Marc Mächler Regierungsrat Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 49/2019), Seite 9/9